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dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt, veröffentlicht oder
verkauft werden.
Eigentümer:
Andrea Günzler
Lange Straße 51
38685 Langelsheim
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für
ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige
Schöpfungen.
§ 3
Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche
geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des
Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur
unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird
nicht als selbständiges Werk geschützt.
§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5
Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen
keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse
zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der
Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe
in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2
nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In
diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen
Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist
ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und
Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2
verpflichtet.
§ 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender
Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das
Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des
Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7
Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8
Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile
gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den
Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit
Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu
und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch
nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach
dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15)
verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären.
Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9
Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander
verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung,
Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die
Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10
Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf
dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als
Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des
Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder
Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass
derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf
den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist
kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt
ist.
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11
Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der
Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich
mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche
Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung
veröffentlicht ist.
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er
kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher
Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört
jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den
anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem
Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf
Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild-
oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des
Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von
einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung
des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre
Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich
begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von
Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen
Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18
Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste
oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu
stellen.
§ 19
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich
bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung
stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung oder
öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen
(§ 22).
§ 19a
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu
machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist.